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Urteil andere Verwaltungsbehörden (LU - JSD 2004 7)

Zusammenfassung des Urteils JSD 2004 7: andere Verwaltungsbehörden

Die Beschwerdeführerin 2 ist seit März 2003 arbeitslos und erhält Arbeitslosentaggelder, die jedoch nicht beim Nettoeinkommen berücksichtigt werden dürfen. Da der Bezug dieser Gelder zeitlich begrenzt ist und die Zukunft der Beschwerdeführerin bezüglich einer Erwerbstätigkeit unsicher ist, können die Arbeitslosentaggelder nicht als gesichert angesehen werden. Somit bleibt ein monatliches Einkommensdefizit bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein eventuelles Einkommen der Beschwerdeführerin erst nach mindestens einem Jahr Erwerbstätigkeit als stabil betrachtet werden könnte. (d

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts JSD 2004 7

Kanton:LU
Fallnummer:JSD 2004 7
Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Justiz- und Sicherheitsdepartement
andere Verwaltungsbehörden Entscheid JSD 2004 7 vom 14.09.2004 (LU)
Datum:14.09.2004
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ist befristet und kann deshalb bei der Berechnung des monatlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden.



Schlagwörter: önnen; Arbeitslosentaggelder; Rahmenfrist; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Beschwerdeführerin; Praxis; Berechnung; Nettoeinkommens; Vergleich; Existenzminimums; Einkünften; Einkommensbestandteile; Ausrichtung; Arbeitslosentaggeldes; Bezug; Arbeitslosentaggeldern; Gesagten; Manko; Hinweises; Übrigen; Justiz; Sicherheitsdepartement; September
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts JSD 2004 7

3.2.2. Die Beschwerdeführerin 2 ist seit März 2003 arbeitslos. Nach geltender Praxis können Arbeitslosentaggelder bei der Berechnung des Nettoeinkommens nicht berücksichtigt werden. Beim Vergleich des sozialen Existenzminimums mit den Einkünften können nämlich nur diejenigen Einkommensbestandteile angerechnet werden, die als gesichert gelten können. Die Rahmenfrist betreffend Ausrichtung des Arbeitslosentaggeldes an die Beschwerdeführerin 2 dauert vom 1. März 2003 bis 28. Februar 2005. Daraus erhellt, dass der Bezug von Arbeitslosentaggeldern zeitlich limitiert ist und somit nicht als gesichert gelten kann. Ebenso ungewiss ist, ob die Beschwerdeführerin 2 in nächster Zeit nach Ablauf der Rahmenfrist eine Erwerbstätigkeit findet. Nach dem Gesagten können somit die Arbeitslosentaggelder nicht angerechnet werden. Es resultiert demnach nach wie vor ein monatliches Manko. Im Sinn eines Hinweises ist im Übrigen festzuhalten, dass ein allfälliges Einkommen der Beschwerdeführerin 2 erst nach mindestens einjähriger Erwerbstätigkeit als gefestigt angesehen werden könnte (vgl. LGVE 1999 III Nr. 1). (Justizund Sicherheitsdepartement, 14. September 2004)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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