Zusammenfassung des Urteils JSD 2004 7: andere Verwaltungsbehörden
Die Beschwerdeführerin 2 ist seit März 2003 arbeitslos und erhält Arbeitslosentaggelder, die jedoch nicht beim Nettoeinkommen berücksichtigt werden dürfen. Da der Bezug dieser Gelder zeitlich begrenzt ist und die Zukunft der Beschwerdeführerin bezüglich einer Erwerbstätigkeit unsicher ist, können die Arbeitslosentaggelder nicht als gesichert angesehen werden. Somit bleibt ein monatliches Einkommensdefizit bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein eventuelles Einkommen der Beschwerdeführerin erst nach mindestens einem Jahr Erwerbstätigkeit als stabil betrachtet werden könnte. (d
Kanton: | LU |
Fallnummer: | JSD 2004 7 |
Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |
Datum: | 14.09.2004 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ist befristet und kann deshalb bei der Berechnung des monatlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden. |
Schlagwörter: | önnen; Arbeitslosentaggelder; Rahmenfrist; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Beschwerdeführerin; Praxis; Berechnung; Nettoeinkommens; Vergleich; Existenzminimums; Einkünften; Einkommensbestandteile; Ausrichtung; Arbeitslosentaggeldes; Bezug; Arbeitslosentaggeldern; Gesagten; Manko; Hinweises; Übrigen; Justiz; Sicherheitsdepartement; September |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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